Fuhrparkbetreuung Nord

Ihre Mobilität ist unsere Kompetenz

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Leistungsgegenstand

Fuhrparkbetreuung Nord erbringt Dienstleistungen im Bereich Fuhrpark des Auftraggebers.

§ 2 Leistungsumfang

1. Art und Umfang der vertraglichen Pflichten von Fuhrparkbetreuung Nord richten sich nach dem schriftlichen Angebot des Auftragnehmers und der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftraggebers. Alle Angebote sind bis zu ihrer Annahme freibleibend.

2. Von dem Auftrag sind Beratungen in Rechts- und Steuerberatungen nicht umfasst. Wird Fuhrparkbetreuung Nord vom Auftraggeber hierzu besonders beauftragt, wird Fuhrparkbetreuung Nord sich bemühen, Leistungen auf Kosten des Auftraggebers durch externe Berater erbringen zu lassen.

3. Ferner gehört nicht zum Leistungsumfang von Fuhrparkbetreuung Nord die Vertretung des Auftraggebers oder des Leistungsempfängers bei Rechtsgeschäften, die rechtliche Verpflichtungen, insbesondere Zahlungs- und Haftungsverbindlichkeiten des Auftraggebers oder des Leistungsempfängers auslösen können.

§ 3 Vergütung, Zahlungsweise

1. Die Vergütung von Fuhrparkbetreuung Nord richtet sich nach der jeweiligen Auftragserteilung. Zusätzliche nach Vertragsabschluß in Auftrag gegebene Leistungen werden nach Zeitaufwand bzw. vereinbarten Pauschalen gesondert berechnet. Auslagen sind gegen Rechnung gesondert zu erstatten.

2. Die Preise von Fuhrparkbetreuung Nord basieren auf Werktagsarbeit, Montag bis Freitag, 8:00 bis 18:00 Uhr. Arbeit an Samstagen wird mit 50% Aufschlag auf die jeweils gültigen Stundensätze in Rechnung gestellt. Sonn- und Feiertagsarbeit resultiert in 100% Aufschlag. Wochenendarbeit setzt vorherige Genehmigung voraus.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Vertragserfüllung durch die Fuhrparkbetreuung Nord notwendigen Unterlagen, Dokumente und Informationen auf eigene Kosten zu beschaffen und Fuhrparkbetreuung Nord rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Leistungsempfänger einzuwirken, Termine wahrzunehmen oder mit angemessenem Vorlauf abzusagen.

§ 5 Vertragsdauer, Kündigung, Stornierungsgebühren

Die Dauer des Vertrages richtet sich nach der Auftragserteilung. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit mit Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Fuhrparkbetreuung Nord kann den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen. Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seine in §4 genannten Pflichten verletzt und dadurch die Durchführung des Auftrages unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

§ 6 Haftung

1. Fuhrparkbetreuung Nord haftet nicht für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, diese (a) resultieren aus dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, (b) werden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalspflicht) durch Fuhrparkbetreuung Nord einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht oder (c) sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Fuhrparkbetreuung Nord zurückzuführen.

2. Eine Haftung für Leistungen Dritter wird nach bestem Wissen und Gewissen weitergegeben. Eine Haftung für die Richtigkeit dieser Informationen durch Fuhrparkbetreuung Nord ist ausgeschlossen.

3. Soweit eine Haftung von Fuhrparkbetreuung Nord begründet ist, beschränkt sich diese Haftung auf die Höhe der vereinbarten Auftragssumme sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.

§ 7 Zurückbehaltungsrecht

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß §§ 273, 320 BGB durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 8 Datenschutz

Fuhrparkbetreuung Nord verpflichtet sich, personenbezogene Daten des Auftraggebers und des Leitungsempfängers nicht ohne schriftliches Einverständnis des Betroffenen an Dritte weiterzugeben oder in anderer Weise für eigene Zwecke zu verwenden.

§ 9 Verschiedene Bestimmungen

1. Nebenabreden zu dem zu schließenden Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen zu dem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

2. Für sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Hamburg.

3. Der zu schließende Vertrag und seine Auslegung unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so hat dies nach dem Willen der Parteien im Zweifel keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

Stand: 01.09.2009